An den Stellen, welche mit einem * gekennzeichnet sind, weicht das Dokument vom Antrag ab. Wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Dokuments schriftlich widersprechen, gelten die Abweichungen als genehmigt. Eine Erklärung in Textform z.B. per Fax oder E-Mail mit Angabe Ihres Namens, genügt. Bei Nachträgen sind die Änderungen mit XX gekennzeichnet. Der Versicherungsnehmer kann jederzeit auf seine Kosten Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag (insbesondere bei Antragsstellung und im Schadenfall) abgegeben hat. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Auf die Möglichkeit einer Beitragsanpassung wird hingewiesen. Einzelheiten können Sie den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen bzw. Besonderen Bedingungen entnehmen. C. Sonstiges Zeigen Sie uns oder unserem Vermittler sofort schriftlich an, wenn sich die Angaben zu Ihrem Risiko verändern (z.B, Veränderung der Wohnfläche und/oder Ausstattung durch Umzug bzw. Um-, An- oder Ausbau) oder neue Risiken hinzukommen. D. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag 1. Fälligkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 3. Rücktritt Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Das gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 4. Rechtzeitige Zahlung beim SEPA-Lastschriftverfahren Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. 5. Rückwirkender Wegfall vorläufigen Versicherungsschutzes Sollte Ihnen vorläufiger Versicherungsschutz zugesagt worden sein, so entfällt dieser rückwirkend, wenn Sie den Beitrag für den vorläufigen Versicherungsschutz oder, falls ein gesonderter Beitrag dafür nicht erhoben wird, den Beitrag für den endgültigen Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig gezahlt haben, und Sie dies zu vertreten haben. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Zugang der Deckungszusage und der Zahlungsaufforderung erfolgt. IIII III II II II 1111111111111111 000000 /0000062/002/007/ZN6