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Marc Broch
Allgemein, Drohnen

Neue Gesetzliche Regelungen für Drohnen

Neue Gesetzliche Regelungen für Drohnen - Drohne

Es tummeln sich immer mehr unbemannte Flugobjekte am Himmel und die Rede ist hier natürlich nicht von UFOs, sondern von den allseits beliebten Drohnen. Gerade erst habe ich mit der Mohwak eine tolle Drohne für Einsteiger hier im Blog vorgestellt.

Was das bunte Treiben am Himmel angeht, so hat Bundesminister Dobrindt dazu eine „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ vorgelegt.

Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig. Um der Zukunftstechnologie Drohne Chancen zu eröffnen und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, habe ich eine Neuregelung auf den Weg gebracht. Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre. (Verkehrsminister Dobrindt)

Eine der wesentlichsten Neuerungen ist die Kennzeichnungspflicht. Jede Drohne mit mehr als 0,25 Kilo auf die Waage bringt, muss künftig eine Kenzeichnung mit dem Namen und der Adresse des Halters haben. Damit soll im Schadensfall schnell der Halter ermittelt werden können. Wer eine Drohne mit mehr als 2 Kilo Gewicht besitzt, muss künftig einen Kenntnisnachweis erbringen. Man kann also sagen, um so kleiner, um so entspannter ist man mit seiner Drohne unterwegs.

Die kleine Mohwak ist von den Regelungen wegen Ihres geringen Gewichts von 180 Gramm nicht betroffen. Auch die Parrot Bebop 2 braucht wegen Ihrer 500 Gramm, nur eine Kennzeichnung und selbst die DJI Mavic, liegt inklusive Akku, Propeller und Gimbal mit 743 g auch noch unter der 2 Kilogrenze.

Wesentliche Regelungen des Entwurfs:

Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.

Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg–Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.

Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.

Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten
Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.

Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme

  • außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
  • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
  • über bestimmten Verkehrswegen;
  • in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
    in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen.
  • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
  • über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.

Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.

Die Ressortabstimmung zur „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ sowie die Länder- und Verbändeanhörung sind abgeschlossen. Minister Dobrindt hat die Verordnung am 18. Januar 2017 zur Kenntnis ins Bundeskabinett eingebracht. Die Zuleitung an den Bundesrat erfolgt entsprechend. (Quelle)

Das Verkehrsministerium hat diese Verordnung am 18. Januar 2017 ins Bundeskabinett eingebracht und nun folgt die Weiterleitung an den Bundesrat, welcher der Verordnung dann noch zustimmen muss.

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23. Januar 2017/1 Kommentar/von Marc Broch
Schlagworte: Drohne, Gesetze
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1 Kommentar
  1. Alfred Schmid
    Alfred Schmid sagte:
    8. Oktober 2018 um 18:43

    Hy!Bin neu auf diesem Portal!
    Zur Zeit Besitzer einer Dji.Spark Abfluggewicht 300gr.
    Haftpflichtversicherung abgeschlossen Austro Controll Bewilligung noch in Arbeit u.am Handy App.Austrocontrol für Fluglageplan!
    Da die Gesetze in Deutschland u.Österreich unterschiedlich sind!
    Zu meiner FRAGE!
    Kann mir jemand sagen wie genau die Gesetzlichen Bestimmungen in Österreich sind?Laut Haftpflichtversicherung fällt mein Spark Dronen klasse 1 (ist das richtig?
    Viele Fragen offen!Aber Intresant um keinen Blödsinn zu machen!
    Bitte um ehrlich Info!Danke

    Antworten

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